(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen als unübertragbare Aufgaben: a. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands; b. die Genehmigung der von dem Kassenprüfer geprüften Jahresrechnung; c. die Entlastung des Vorstands; d. der Beschluss der Finanzordnung; e. die Wahl des Vorstands; f. die Wahl eines Kassenprüfers für eine jeweils einjährige Amtszeit; g. die Wahl der Ombudspersonen; h. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins; i. die Ernennung von Ehrenmitgliedern; j. sämtliche andere ihr in dieser Satzung oder durch das Gesetz zugewiesene unübertragbaren Angelegenheiten.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt weiterhin als übertragbare Aufgabe die Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern und dem Vorstand. Für diese besteht eine Woche Antragsfrist.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Semester statt. Zu ihr lädt der Vorstand in Textform unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Abs. 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen muss.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Tagungspräsidium geleitet. Dieses besteht aus einem Versammlungsleiter, einem Protokollführer und soweit erforderlich aus einer Wahlkommission. Das Tagungspräsidium wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(7) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit (Nichtmitglieder) kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit ausgeschlossen werden.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten.
(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich und/oder im Wege digitaler Kommunikation bzw. per E-Mail gefasst werden (Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch den Vorstand. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Viertel der beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss des Sternverfahrens sind die Beschlussergebnisse sämtlichen Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen.