Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2025 in München

Vorstand: Franziska Mannheim, Dominik Kocsordi, Giuseppe Bonello

Kapitel I – Allgemeines

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Fachschaft Business School“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und firmiert nach der Eintragung als „Fachschaft Business School e.V.“. Soweit rechtlich zulässig, kann auch die Kurzform „FS Business School“ oder „FSBS“ verwendet werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Kapitel II – Vereinszweck

§ 2Zweck des Vereins

(1) Hauptzweck des Vereins ist a. die Sicherstellung einer angemessenen Studierendenvertretung an der HM Business School, b. die Fortbildung engagierter Studenten.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. Informationsveranstaltungen, b. Durchführung von Erstsemesterveranstaltungen, c. Mitgestaltung des Campus- und Studierendenlebens, d. Interessensvertretung der Studierenden, e. Verbesserung der Lehre und Bildung, f. Aufbau eines Alumni-Netzwerks, g. angemessene Mitgliederpflege, h. Aufbau von Partnerschaften.

§ 3Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

(2) Überschüsse dienen in erster Linie zur weiteren Aufrechterhaltung der studentischen Interessen an der HM Business School.

(3) Des Weiteren können Überschüsse engagierten Studierenden in Form von Vergünstigungen gewährt werden. Insbesondere in Form von gemeinsamen Fortbildungs- und Motivationsfahrten, die zur Erreichung der in § 2 (1) formulierten Ziele dienen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins artfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Kapitel III – Mitgliedschaft

§ 4Formen der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

(2) Der Verein hat folgende Mitgliedsformen: a. Ordentliche Mitglieder – Sie verfügen als einzige neben dem Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht über ein volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. b. Anwärter:innen – Sie haben in der Mitgliederversammlung ausschließlich ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. c. Ehrenmitglieder – Sie verfügen über ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben ein Stimmrecht bei allen Abstimmungen, die keine Wahlen sind. d. Fördermitglieder – Sie unterstützen den Verein finanziell und haben in der Mitgliederversammlung ausschließlich ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. e. Grundsätzlich können alle Studierenden der HM Business School eine Vollmitgliedschaft beantragen. f. Alle Professor:innen, Lehrbeauftragten und Mitarbeiter:innen der Hochschule München sowie alle ehemaligen Studierenden der HM Business School können eine fördernde Mitgliedschaft beantragen.

(3) Ordentliche Mitglieder und Anwärter müssen während der Dauer ihrer Mitgliedschaft als ordentlicher Student an der HM Business School immatrikuliert sein. Dies gilt nicht für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d.

(4) Das passive Wahlrecht für den Vorstand des Vereins steht nur den Ordentlichen Mitgliedern zu.

§ 5Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. a. Nach Genehmigung des Antrages zum Ordentlichen Mitglied hat das neue Mitglied vorerst den Status Anwärter:in. Dieser kann nach einem Semester durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Status Ordentliches Mitglied geändert werden. b. Nach Genehmigung des Antrages zum Fördermitglied hat das neue Mitglied direkt den Status Fördermitglied.

(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat in seinem begründeten Antrag insbesondere die außerordentlichen Leistungen für den Verein herauszustellen.

(3) Die Mitgliedschaft endet: a. mit der Exmatrikulation von der Hochschule München; b. durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären ist; c. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied, welches gegen die Satzung verstößt, die Arbeit des Vereins in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört, eine mit den Werten und Zielen des Vereins unvereinbare Gesinnung offenbart oder unterstützt oder sich in anderer Weise vereinsschädlich verhält, ausschließen. Des Weiteren können auch Mitglieder ausgeschlossen werden, die über einen längeren Zeitraum hinweg inaktiv sind. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Beschwerde bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte; d. durch Streichung: Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist; über die Streichung entscheidet der Vorstand; über die Streichung darf erst entschieden werden, wenn nach Ablauf der Frist der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in beiden Mahnungen die Streichung angedroht worden ist; der Beschluss wird dem Mitglied in Textform mitgeteilt; e. durch den Erwerb der Mitgliedschaft in einem mit den Zielen des Vereins unvereinbaren anderen Verein. Die Entscheidung darüber, welche Vereine als unvereinbar anzusehen sind, trifft die Mitgliederversammlung; f. mit dem Tod des Mitglieds.

Kapitel IV – Organe

§ 6Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ombudspersonen.

§ 7Sonstige Gremien des Vereins

Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Gremien und Projektgruppen einrichten, die keine Organe sind. Er legt bei Einsetzung das Aufgabenfeld und die Arbeitsweise fest. Den Gremien und Projektgruppen können nur solche Aufgaben übertragen werden, die keine unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung oder des Vorstands sind. Die Gremien werden aufgelöst durch die MV oder durch Erfüllung ihres Zweckes.

§ 8Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen als unübertragbare Aufgaben: a. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands; b. die Genehmigung der von dem Kassenprüfer geprüften Jahresrechnung; c. die Entlastung des Vorstands; d. der Beschluss der Finanzordnung; e. die Wahl des Vorstands; f. die Wahl eines Kassenprüfers für eine jeweils einjährige Amtszeit; g. die Wahl der Ombudspersonen; h. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins; i. die Ernennung von Ehrenmitgliedern; j. sämtliche andere ihr in dieser Satzung oder durch das Gesetz zugewiesene unübertragbaren Angelegenheiten.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt weiterhin als übertragbare Aufgabe die Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern und dem Vorstand. Für diese besteht eine Woche Antragsfrist.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Semester statt. Zu ihr lädt der Vorstand in Textform unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Abs. 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen muss.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Tagungspräsidium geleitet. Dieses besteht aus einem Versammlungsleiter, einem Protokollführer und soweit erforderlich aus einer Wahlkommission. Das Tagungspräsidium wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(7) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit (Nichtmitglieder) kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit ausgeschlossen werden.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(10) Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten.

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich und/oder im Wege digitaler Kommunikation bzw. per E-Mail gefasst werden (Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch den Vorstand. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Viertel der beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss des Sternverfahrens sind die Beschlussergebnisse sämtlichen Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen.

§ 9Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß geladen wurde.

(2) Sofern nicht in dieser Satzung oder im Gesetz anders geregelt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine:r das Amt des Schatzmeisters ausführen muss. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd vertreten.

(1) Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr in einzelnen Wahlgängen geheim gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Einzelwahl ist jeweils gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; sofern niemand diesen Anteil erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Scheiden Mitglieder des Vorstands während ihrer Amtszeit vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Mitglieder den Vorstand bis zur Ergänzung des Vorstands allein; dies gilt auch in dem Fall, dass die in Absatz 1 genannte Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten wird.

(3) Im Falle eines Ausscheidens nach Abs. 2 können auf der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen stattfinden. Die Amtszeit der so nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit des restlichen Vorstandes nach Abs. 1.

(4) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Neuwahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung, erfolgen. Ein Antrag auf konstruktives Misstrauensvotum gegen den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder benötigt die Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins. Solche Anträge sind dem Vorstand vorzulegen, der verpflichtet ist, sie bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Unterstützen mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins einen solchen Antrag, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Vor der Entlastung des Vorstandes muss ein Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und des Schatzmeisters der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

§ 11Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann durch Beschluss Aufgaben auf die weiteren Gremien und Projektgruppen delegieren.

(2) Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten Ersatz für ihre angemessenen Auslagen.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung bzw. per digitaler Kommunikation oder E-Mail (Sternverfahren). Die Teilnahme an Vorstandssitzungen ist auch per Telefon, Videokonferenz oder virtuell über eine geeignete Online-Plattform zulässig.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(5) Der Vorstand kann Richtlinien und Geschäftsordnungen für seine Arbeit und die Arbeit der weiteren Gremien und Projektgruppen erlassen.

§ 12Die Ombudspersonen

(1) Die beiden Ombudspersonen sind erste Anlaufstelle für soziale Konflikte innerhalb des Vereins. Jedes Mitglied kann sich im Falle von z. B. unangebrachtem Verhalten anderer Mitglieder, Mobbing etc. an die Ombudspersonen wenden. Die Ombudspersonen sind zur Verschwiegenheit über an sie herangetragene Vorkommnisse und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verpflichtet.

(2) Die Ombudspersonen können bei Bedarf zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden und haben auf den Sitzungen Rederecht.

(3) Die Ombudspersonen erstellen zu jeder Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einen Bericht über ihre Tätigkeit im vergangenen Amtsjahr. Die schutzwürdigen Interessen einzelner Mitglieder, die sich an die Vertrauenspersonen gewendet haben, sind hierbei zu wahren.

(4) Die Ombudspersonen werden in der Regel auf der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen zum Vorstand gewählt. Ombudspersonen sollen je ein weibliches und ein männliches Mitglied sein. Ihre Amtszeit endet mit derjenigen des amtierenden Vorstandes. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Wahl von Vorstandsmitgliedern entsprechend.

(5) Ombudsperson kann nicht werden, wer Mitglied des Vorstandes ist oder eine Leitung eines Ressorts innehat.

Kapitel V – Finanzen

§ 13Finanzordnung

Das Fördermitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Finanzordnung, welche durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Kapitel VI – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

(2) Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie bereits in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich vorgesehen sind.

(3) Für eine Zweckänderung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung nötig.

§ 15Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine entsprechende Beschlussfassung ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Einwilligung des Finanzamtes ist einzuholen.

§ 16Schlussbestimmungen

(1) Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift (insbesondere auch E-Mail-Adresse) des Mitglieds abgesandt worden sind.

(2) Soweit das Registergericht oder die zuständige Finanzbehörde Änderungen der Satzung verlangen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen, soweit die Änderungen den Wesensgehalt der Satzung nicht berühren oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.